§ 1
Name
Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Museum der Verbandsgemeinde Eich in Gimbsheim e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Eich. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, das in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Eich stehende Museum in Gimbsheim, das der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde insbesondere der Aufarbeitung der Natur-, Sozial- und Kulturgeschichte der Gemeinden der Verbandsgemeinde Eich gewidmet ist, zu unterstützen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung des Museumsträgers
a) bei museumspädagogischen Aktivitäten
b) bei Erweiterung der Sammlung, Konzeption der Dauerausstellung und von Sonderausstellungen
c) Durchführung von Museumstagen
d) Organisation des Museumsbetriebes
e) Gestaltung von Werbemaßnahmen
f) Hilfe bei Projektfinanzierungen
§ 3
Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4
Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können jede natürliche und juristische Personen sowie Organisationen und Vereinigungen werden, sofern sie die Satzungen anerkennen und nach ihr handeln wollen.
b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss
des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
e) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder
Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Jahres vorliegen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
- Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch
Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzungen einzuhalten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und
die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außenordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe von Gründen und Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann ebenfalls einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich oder über das Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Eich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
aa) Jahresbericht,
bb) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
cc) Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
dd) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
ee) vorliegende Anträge.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassiererin, zwei Beisitzer/inne/n, dem Verbandsbürgermeister oder seinem Vertreter.
- Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei sind zeichnungsberechtigt. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereingeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse
bb) Aufstellung des Wirtschaftsplans
cc) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
dd) Verwaltung des Vereinsvermögens
§ 9
Beirat
a) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser besteht aus den Ortsbürgermeistern der
Gemeinden der Verbandsgemeinde Eich oder deren Vertreter und weiteren
vier Personen aus dem Arbeitskreis Museum.
b) Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand des Vereins bei der Vorbereitung
und Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
c) Der Beirat ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Ein Stimmrecht haben die
Mitglieder des Beirates hierbei nicht
§ 10
Die Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
- Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins für ein Geschäftsjahr; sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.
§ 11
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12
Die Beitragsordnung
- Die Beiträge werden durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung anzugeben.
- In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§ 13
Änderung der Satzung
- Änderungen der Satzungen erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aa) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung; welche den
Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
bb) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner
Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach
dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Verbandsgemeinde Eich.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
- Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.
- Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist
Die in der Gründungsversammlung am 01. Oktober 2004 errichtete und von 7 Mitgliedern unterschriftlich bestätigte Satzung wurde aufgrund der Empfehlung des Finanzamts Worms-Kirchheimbolanden, Karlsplatz 6, 67549 Worms, vom 10.12.2004, - Az. 44.0908 – III/5 – in der Mitgliederversammlung am 20.Mai 2005 erneut behandelt und unterschriftlich genehmigt.